Honorar
Allgemein zu allen Therapien:
Mit der ersten Behandlung bzw. dem Tätigwerden des Therapeuten kommt ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten / der Patientin und Therapeut/-in zustande. Der Patient verpflichtet sich, die Kosten der Behandlung zu übernehmen und sie in bar oder per ec-Kartenzahlung zu begleichen. Der Honorarsatz gilt durch den Behandlungsvertrag als vereinbart.
Ich möchte Ihnen empfehlen vor der Behandlung mit Ihrer Krankenkasse zu sprechen, inwieweit diese die Behandlungskosten übernimmt!
Über 100 gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen mittlerweile auch Osteopathie- und / oder Heilpraktiker – Leistungen. Unter (Link zu Osteokompass) finden sie die entsprechenden Krankenkassen.
Private Krankenkassen, die Bundesbeihilfe und Zusatzkrankenversicherungen übernehmen die Kosten in unterschiedlicher Höhe (je nach Art der Behandlung und nach Vertrag).
Vereinbarte Termine sind mindestens 24h vor der Behandlung abzusagen. Bei später abgesagten Terminen wird der volle Honorarsatz entsprechend der reservierten Behandlung fällig (§ 615 BGB)!
Physiotherapie: Bei Privatpatienten richtet sich das Honorar im Allgemeinen nach der Gebührenverordnung der Bundesbeihilfe.
Ich möchte darauf hinweisen, dass es möglich ist, dass ihre Krankenkasse die Kosten für die Behandlung eventuell nicht im vollen Umfang übernimmt, je nachdem, wie ihr Vertrag mit Ihrer Versicherung abgeschlossen wurde.
Osteopathie: Das Honorar richtet sich nach der Untersuchungs- und Behandlungszeit und den Behandlungstechniken. Insgesamt muss mit einem Kostenbeitrag von 60 – 130 Euro gerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenverordnung der Heilpraktiker (GebüH).
Heilpraktik: Das Honorar für diese Leistungen richtet sich im Allgemeinen nach der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH)